Personalausweis – Minderjährige unter 18 Jahren

Allgemeine Informationen

Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebensowenig der Identitätsausweis.

Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.
Mit einem eigenen Personalausweis kann das Kind in zahlreiche europäische Staaten allein einreisen.

Persönliche Antragstellung – Identitätsfeststellung

Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.

Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren

  • Für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: zwei Jahre
  • Für Kinder von zwei bis zwölf Jahren: fünf Jahre
  • Ab der Vollendung des zwölften Lebensjahres: zehn Jahre

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
  • Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) muss den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (z.B. verheiratete leibliche Eltern, ledige Mutter, andere Personen, sofern vom Gericht übertragen) stellen.
  • Der mündige Minderjährige (ab vollendetem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) kann den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises selbst stellen, sofern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters nachgewiesen wird.

Zuständige Stelle

Die Passbehörde:

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Antragstellung bei der Gemeinde

Einige Gemeinden nehmen Personalausweisanträge entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.

Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit bis zur Zustellung des Personalausweises gerechnet werden.

Verfahrensablauf

Ein Personalausweis für Kinder und unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung für das Kind hat.

  • Für eheliche Kinder sind beide Elternteile vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist.
  • Für uneheliche Kinder ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Falls die Vertretungsbefugnis (im Falle einer gemeinsamen Obsorge) auch für den Vater gilt, muss er dies durch einen mit Rechtskraftbestätigung versehenen Obsorgebeschluss nachweisen.
  • Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe ist jene Person vertretungsbefugt, auf die die Obsorge übertragen wurde. Die Obsorgebefugnis muss nachgewiesen werden (siehe erforderliche Unterlagen).
  • Für Pflegekinder sind die Pflegeeltern vertretungsbefugt. Es muss die gerichtliche Genehmigung oder die Übertragung durch den Jugendwohlfahrtsträger (in Wien die MA11-AJF) vorgewiesen werden.
  • Kinder minderjähriger Eltern werden in der Regel vom Jugendamt vertreten.

Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde) in Blockbuchstaben geleistet.

Zustellung des Personalausweises

Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse ( z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.

Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

Terminvereinbarung

Die folgenden Passbehörden bieten die Möglichkeit, eine Online-Terminreservierung für den Personalausweisantrag vorzunehmen:

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
  • Geburtsurkunde des Kindes (kann verlangt werden)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Ein Passbild vom Kind (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe oder Schwarz-Weiß)
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis:
    • Heiratsurkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin oder
    • Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vergleich über die gemeinsame Obsorge oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes
    • schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder bei unehelichen Minderjährigen der leiblichen Mutter
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).

Kosten

  • Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes: gebührenfrei bei Erstausstellung
    wird z.B. wegen Namensänderung ein weiterer Personalausweis ausgestellt, ist dieser kostenpflichtig
  • Für Kinder im Alter von 2 bis 16 Jahren: 26,30 Euro
  • Ab dem Alter von 16 Jahren: 61,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen). Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Personalausweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Personalausweis – Ausstellung – Antrag

ACHTUNG
Bei Antragstellung bei der Passbehörde (auch bei den Magistratischen Bezirksämtern in Wien) ist kein Formular notwendig, die Passbehörde nimmt eine Niederschrift auf. Das Formular wird in der Regel nur bei der Antragstellung über das Gemeindeamt benötigt.
Stand: 05.09.2011
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

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