Wahlkarte von Amtswegen

Amtswegige Ausstellung einer Wahlkarte

 

Am 1. März tritt das Wahlrechtsänderungsgesetz 2010 in Kraft. Die Änderung betrifft § 9 des Wählerverzeichnisgesetzes 1073 sowie § 12 des Europa-Wählerevidenzgesetzes.

 

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag aufgrund mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters-, oder sonstigen Gründen nicht möglich, bekommen eine Wahlkarte oder Stimmkarte von Amts wegen zugestellt. Dies muss allerdings einmalig bei der Gemeinde schriftlich beantragt werden (das Formular erhalten Sie beim Gemeindeamt – Reisepass oder Personalausweis nicht vergessen oder einfack hier klicken) .

 

Wann endet die amtswegige Zustellung einer Wahlkarte oder Stimmkarte:

·        Wenn Sie von der Wählerevidenz der Gemeinde gestrichen werden (z.B. Ummeldung des Hauptwohnsitzes)

·        Wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen. (Sind Sie z.B. nicht mehr Bettlägerig müssen Sie die Gemeinde davon in Kenntnis setzten.)

 

 

 

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